21. Januar 2022
Für viele Beschäftigte im Gesundheitswesen war es sicherlich ein Schock - am 10. Dezember 2021 hat der Bundestag beschlossen, dass ab 16. März 2022 im Gesundheitswesen eine Impfpflicht gilt. Was können Betroffene tun? Dürfen ungeimpfte Beschäftigte über den 15. März 2022 hinaus noch beschäftigt werden oder droht ihnen im Anschluss die Kündigung?
Anbei eine Sammlung von Beiträgen, die die rechtliche Situation analysieren, die Konsequenzen für Beschäftigte und Arbeitgeber aufzeigen und die Möglichkeiten darstellen, Personen, die bis zum 15. März keinen Impf- oder Genesenenstatus vorweisen können, über den 15. März hinaus weiterzubeschäftigen. Betroffene Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, sollten diesen über diese Möglichkeiten in Kenntnis setzen. Arbeitgeber dürften letztlich kein Interesse haben, bewährtes Personal zu entlassen und sollten daher die gegebenen Möglichkeiten nutzen.
Ein Beitrag des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) zeigt auf, dass Arbeitgeber nach dem 15. März keineswegs automatisch die Pflicht trifft, ungeimpftes Personal zu entlassen. Lediglich Neueinstellungen von Ungeimpften verhindert der Gesetzgeber mit einer Bußgeldandrohung ab dem 16. März 2022 wirksam. Vorher sind sie aber noch möglich. Unternehmen und Einrichtungen, die ihre Beschäftigten unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst ohne Bußgeldrisiko und ohne gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen, auch über den 16. März 2022 hinaus tun. Sie müssen lediglich unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an die zuständige Behörde melden, welche bei ihnen tätigen Personen ggf. die erforderlichen Nachweise (Impf- oder Genesenennachweis oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) nicht vorgelegt haben. Ein Verbot, weiter der Tätigkeit nachzugehen, greift für diese Personengruppe erst und nur dann ein, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem Betroffenen, der nicht geimpft oder genesen ist, ein konkretes Betretungsverbot ausspricht. Dazu sind die Gesundheitsämter jedoch nicht gezwungen, sondern haben einen Entscheidungsspielraum („Kann-Regelung“ in § 20a Abs. 5 Satz 3). Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Dialog mit dem Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für betroffene Beschäftigte abzuwenden.
Ein zweiter Beitrag des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) verdeutlicht die im Infektionsschutzgesetzes getroffene Unterscheidung zwischen bestehenden Mitarbeitern und solchen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen. Die bereits vor dem 16. März 2022 tätigen Personen können für sich eine Art Bestandsschutz in Anspruch nehmen. Lediglich für Personen, die ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen, trifft bei Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises oder aber bei nicht erfolgter Immunisierung automatisch ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot.
Rechtsanwältin Ellen Rohring erklärt im Video die begrenzte Impfpflicht im Gesundheitswesen: Für alle, die schon heute im Gesundheitswesen beschäftigt sind, gibt es ab dem 16. März 2022 kein automatisches Beschäftigungsverbot. Gesundheitsämter können im Einzelfall entscheiden, ob ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Arbeitgeber können dies mit entsprechenden Argumenten verhindern.
Rechtsanwältin Ellen Rohring beantwortet im Video Fragen zur begrenzten Impfpflicht im Gesundheitswesen. Gilt die Impfpflicht auch für Praxisinhaber- und Soloselbstständige? Was müssen Unternehmen und Einrichtungen nach dem 15. März 2022 tun und welche Gründe und Argumente können dem Gesundheitsamt genannt werden, um ein Beschäftigungsverbot trotz fehlender Nachweise zu verhindern? An dieser Stelle könnte z.B. auch ein Immunitätsnachweis durch Antikörpertest oder T-Zellen-Test zum Tragen kommen.
Außerdem wird die Frage beantwortet, was man tun kann, wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat.
Obige Beiträge stellen dar, dass es sich bei der am 10. Dezember 2021 beschlossenen Impfpflicht im Gesundheitswesen genaugenommen nur um eine Meldepflicht des Arbeitgebers handelt, welcher zum 15. März 2022 dem Gesundheitsamt mitteilen muss, welche seiner Arbeitnehmer nicht geimpft oder genesen sind - mehr nicht.
Zunächst gibt es also für den Arbeitgeber keinen rechtlichen Grund, seine Mitarbeiter unter Druck zu setzen, um auf diese Weise gar eine Impfung zu erzwingen. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, falls der Arbeitgeber dies dennoch tut und was Beschäftigte in diesem Fall tun können, erläutert Prof. Dr. Jur. Martin Schwab im Interview mit den Klagepaten. Betroffene Beschäftigte können sich in einem vorbereiteten Musterschreiben an den Arbeitgeber wenden.
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